Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft – mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 hat der Gesetzgeber nunmehr die sogenannte „Ehe für alle“ eingeführt.
Gemäß dem geänderten § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB definiert sich die Ehe künftig wie folgt: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Ab 01.10.2017 ist damit das Eingehen einer Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich. Bestehende Lebenspartnerschaften können gemäß § 20 a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass beide Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, dass sie künftig die Ehe miteinander auf Lebenszeit führen wollen.