Anspruch auf den Pflichtteil haben die nahen Angehörigen, die vom Erblasser enterbt wurden.
Der Gesetzgeber hat für Eltern, Ehegatten und Abkömmlinge einen Anspruch auf Pflichtteil geregelt.
Dieses Pflichtteilsrecht wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2005 als verfassungsgemäß eingestuft, wobei es dem Gesetzgeber frei steht, den Inhalt und die Schranken zu bestimmen.
Durch den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch soll eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers abgesichert werden. Sofern somit einer der genannten Angehörigen durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag oder ähnliches) von der Erbfolge ausgeschlossen ist, steht diesem ein Pflichtteilsrecht zu.
Im Gegensatz zum Erben muss der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch selbstständig geltend machen. Dieser Pflichtteilsanspruch besteht in Geld. Vorgeschaltet ist in der Regel immer der Auskunftsanspruch, welcher dem Pflichtteilsberechtigten gegen den oder die Erben zusteht. Die Auskunft ist notwendig für den Pflichtteilsberechtigten, damit er Kenntnis vom Nachlass erhält und aufgrund dieser Kenntnis dann seinen Pflichtteilanspruch berechnen kann.
Neben dem Pflichtteilsanspruch, der sich aus dem tatsächlich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Nachlass berechnet, besteht der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bezieht sich auf unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen), die der Erblasser vor seinem Tode gemacht hat, und die deshalb den Nachlass schmälern.
Wichtig für Pflichtteilsberechtigte ist, dass dieser Anspruch geltend gemacht werden muss und nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften innerhalb von 3 Jahren verjährt.
Sollten Sie als einer der nächsten Angehörigen vom Erbe ausgeschlossen sein, ist es in jedem Fall sinnvoll, frühzeitig anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen und ggf. bestehende Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.
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