Mietvertrag ist nicht gleich Mietvertrag.
Gerade im Mietrecht gibt es eine Vielzahl von Regelungen, die sowohl bei Abfassung eines Mietvertrages wie auch beim späteren Vollzug des Mietverhältnisses zu beachten sind.
Das Wohnraummietrecht ist dabei besonders stark reglementiert, sei es durch entsprechende Regelungen im Gesetz oder maßgebliche Entscheidungen der Gerichte.
Bereits bei Abfassung eines Mietvertrages sollten Sie daher sowohl als Mieter, wie insbesondere auch als Vermieter rechtlichen Rat einholen. Zwar gibt es eine Vielzahl von Musterverträgen, die vermeintlich sämtliche Fragen des beabsichtigten Mietverhältnisses umfassend regeln. Doch nicht immer sind derart typisierte und für eine Vielzahl von Mietverhältnissen angedachte Regelungen für den konkreten Fall passend.
Gem. § 550 BGB ist ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden soll, schriftlich abzufassen. Wird diese Form nicht eingehalten, gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist dann erstmals nach Ablauf eines Jahres möglich.
Häufig führen unzureichende oder gar keine schriftliche Vereinbarungen im Mietverhältnis bereits nach kurzer Zeit zu Unstimmigkeiten. Nur wenn jede Partei klar und eindeutig weiß, was Ihre Rechte und Pflichten sind, vermag sie sich auch entsprechend zu verhalten. Gerade im Wohnraummietrecht führen daher unklare Regelungen immer wieder zur Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien. Dies ist auch nachvollziehbar, schließlich kommt dem eigenen zuhause regelmäßig besondere Bedeutung zu. Das Wohnraummietrecht ist daher durch eine Vielzahl von Schutzregelungen für den Mieter geprägt. Regelungen wie die Miethöhe, die Umlage von Betriebskosten, das Stellen einer Mietkaution, die Verpflichtung zur Schönheits- und Kleinreparaturen usw. sind letztlich unabdingbar.
Kommt es im Rahmen eines Mietverhältnisses zu Unstimmigkeiten, so ist die möglichst frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ratsam. Häufig kann so eine Eskalation vermieden und eine möglichst zeitnahe Klärung der Streitfrage herbeigeführt werden. Im Weiteren gilt es auch, bestehende Rechte zu sichern und zu wahren.
Wir vertreten hierbei sowohl Mieter wie auch Vermieter in sämtlich sich stellenden mietrechtlichen Fragestellungen. Wir haben dabei bewusst davon Abstand genommen, pauschal eine Vertragsparteigruppe von unserer Vertretung auszunehmen, wie dies manchmal der Fall ist. Wir meinen, dass die wechselnde Vertretung einmal von Vermieter und in einem anderen Fall von Mieterinteressen dazu führt, einen möglichst großen Horizont in der mietrechtlichen Beratung und Vertretung zu besitzen. Von dieser Erfahrung profitieren Sie daher sowohl als Mieter wie auch als Vermieter. Selbstverständlich beraten und vertreten wir immer nur eine Partei eines konkreten Vertragsverhältnisses.
Ihre Ansprechpartner in unserer Kanzlei
Jörg Kaiser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
1. Vorsitzender BWE Kreisverband Erding
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