Wann besteht kein Kündigungsschutz?
Kündigung am Arbeitsplatz bedeutet nicht automatisch die Entlassung.
Zeichnet sich ab, dass eine der Vertragsparteien eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbei führen möchte oder schon unüberbrückbare Gräben entstanden sind, führt eine sachliche, aber strategisch stringente Verhandlungsführung zum Erfolg. Der Arbeitgeber hat vor Ausspruch einer Kündigung einige Formalien und Fristen zu beachten, sowie die Beteiligungsrechte des Betriebs- oder Personalrats. Fehler lassen sich im Nachhinein häufig nicht oder nur mit Nachteilen korrigieren. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer die Fristen, z.B. für das Geltend machen von Ansprüchen, die Entscheidung über die Annahme eines Änderungsangebots und nicht zuletzt die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten. Des Weiteren wird man die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Gestaltung eines Austritts bedenken müssen.
In den seltensten Fällen besteht ein echter Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Abfindung. In der Regel wird eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart, um mit einer Vereinbarung, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sehr häufig in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht) Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.
Im Idealfall sollten die weiteren Konditionen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses (Vergütungsfragen, Zeugnis) gleich mit geregelt werden.
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