Sollte Ihre Lebensgemeinschaft in die Krise geraten, stellen sich häufig eine Vielzahl von Fragen.
Was ist mit der gemeinsamen Ehewohnung? Wie sieht die Unterhaltssituation aus? Was geschieht mit den gemeinsamen Kindern?
Wir unterstützen Sie in dieser schwierigen Situation und beraten und begleiten Sie hierbei. Wir empfehlen Ihnen dabei, sich möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Denn häufig können hierdurch Probleme vermieden oder bestehende Ansprüche gewahrt werden.
Eine Trennung im Rechtssinne liegt vor, wenn sich die Parteien tatsächlich trennen und dies mit Trennungswillen erfolgt. So liegt z. B. keine Trennung vor, wenn sich einer der Ehegatten z. B. berufsbedingt im Ausland aufhält, ohne dass hier seitens der Parteien eine Trennung beabsichtigt war. Anders als bei vielen anderen Rechtsordnungen ist ein faktischer Vollzug der Trennung ausreichend. Eine gesonderte behördliche oder gerichtliche Dokumentnation der Trennung ist nicht erforderlich. In der Regel erfolgt eine Trennung dadurch, dass eine der Parteien aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen, sofern die Parteien getrennt von „Tisch und Bett“ leben. Dies erfordert eine strikte Trennung sämtlicher Lebensbereiche, also nicht nur getrenntes Schlafen. Im Streitfall besteht hierbei aber häufig die Problematik, dass ein Nachweis der Trennung nicht geführt werden kann.
Die Trennung der Parteien ist letztlich Voraussetzung für die Ehescheidung. Diese kann regelmäßig nach Ablauf eines Trennungsjahres bei Gericht beantragt werden.
Im Rahmen der Trennung stellt sich meistens die Frage, wer aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen muss. Sofern die Parteien hier kein Einvernehmen erzielen, kann auf Antrag das Familiengericht die Ehewohnung einem der Ehegatten zur vorläufigen Nutzung zuweisen. In der Regel erfolgt dies an denjenigen Ehegatten, bei dem die Kinder ihren Aufenthalt haben werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Insgesamt sind hier verschiedene Gesichtpunkte miteinander abzuwägen.
Auch die Auseinandersetzung des Hausrates (wie z. B. Küche, Möbel, Fernseher, etc.) ist im Rahmen der Trennung zu regeln. Hier empfiehlt sich regelmäßig eine einvernehmliche Regelung, da häufig der Streit über einzelne Einrichtungsgegenstände teuerer ist, als der Gegenstand überhaupt Wert ist. Können die Parteien keine Einigung erzielen, kann auch hier das Familiengericht auf Antrag einem der Ehegatten bestimmte Gegenstände zur vorläufigen Nutzung zuweisen. In jedem Fall darf kein Ehegatte ohne das Einverständnis des anderen vorhandenen Hausrat aus der gemeinsamen Ehewohnung entfernen oder gar veräußern.
Mit der erfolgten Trennung ist sodann regelmäßig auch die Frage des Unterhaltes zu klären. Bereits mit der Trennung besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dieser ist abhängig von den beiderseitigen Einkommensverhältnissen und bedarf einer konkreten Berechnung. Wichtig hierbei ist, dass ein Anspruch auf Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt besteht, ab dem der Unterhaltsverpflichtete zur Unterhaltszahlung bzw. zur Auskunftserteilung aufgefordert wird. Rückwirkend muss regelmäßig kein Unterhalt bezahlt werden. Nicht zuletzt deshalb empfehlen wir, sich bereits führzeitig mit uns in Verbindung zu setzen.
Entsprechendes gilt für einen möglichen Anspruch auf Kindesunterhalt. Auch dieser bedarf der Geltendmachung. In der Regel schuldet derjenige Kindesunterhalt, der die Kinder nach erfolgter Trennung nicht betreut. Wo sich die Kinder nach der Trennung aufhalten, ist zwischen den Elternteilen abzustimmen. Sollte hierüber kein Einvernehmen erzielt werden können, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder.
Wie Sie sehen, stellt eine Trennung nicht nur einen massiven Einschnitt in die bisherige Lebensgestaltung dar, sondern ist auch mit einer Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen verbunden. Gerade in der emotional angespannten und belastenden Trennungsphase empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Unsere Zielsetzung ist es hierbei nicht, Konflikte zu verschärfen oder gar erst zu begründen. Vielmehr zeigt uns die Erfahrung, dass eine frühzeitige Einbindung eines im Familienrecht versierten Anwaltes Konflikte gar nicht erst entstehen lässt.
Das Familienrecht stellt einen der Hauptschwerpunkte unserer anwaltlichen Arbeit dar. Wir betreuten jährlich eine Vielzahl familienrechtlicher Mandat unterschiedlichen Couleurs.
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